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Immobilien
Der Erwerb einer Immobilie ist wohl immer eine schwierige Entscheidung. Die meisten von uns kaufen in ihrem ganzen Leben höchstens ein oder zwei Häuser oder Grundstücke. Wie viel schwieriger ist das in einem Land, dessen Sprache Sie nicht perfekt sprechen, dessen Rechtssystem Sie nicht kennen und in dem Sie zum Zeitpunkt des Immobilienerwerbs wahrscheinlich nicht einmal leben.
Viele wählen eine Immobilie in einer Urbanisation. Der Vorteil: hier ist meist alles nur wenige Minuten entfernt – Strand, Supermarkt und Restaurant. Jeder muss aber für sich entscheiden, ob er sich freiwillig „einsperren“ lässt (meine Meinung) oder etwas mehr von Spanien erwartet. Die Alternative heißt ein Leben auf dem Land, auf einer Finca zwischen Einheimischen (eine Finca ist ein größeres Stück Land mit oder ohne Gebäude). Wenn Sie sich für eine Finca entscheiden, darf für Sie Zeit keine Rolle spielen, denn die Wege sind hier etwas weiter, dafür genießen Sie aber eine herrliche Ruhe.
Maklerprovision: In den überwiegenden Fällen wird der Makler zunächst vom Verkäufer beauftragt, das Objekt zu vermitteln. Daher muss auch der Verkäufer allein die vereinbarte Provision zahlen. In der Praxis verhält es sich so, dass der Makler die von der Käuferseite getätigte Anzahlung zur Reservierung des Objekts bis zum definitiven Kaufvertrag einbehält. Dies dient zur Sicherung seines Provisionsanspruchs. Beim definitiven Verkauf erhält der Verkäufer folglich den Restkaufpreis und ggf. einen Teil der Anzahlung nach Abzug der Maklerprovision. Auf keinen Fall sollten Sie dem Makler zusätzliche Gebühren oder Kosten bezahlen, außer es sind ausnahmsweise Sie als Käufer, der den Makler ausdrücklich beauftragt hat, für Sie eine Immobilie zu finden. In solch einem Fall sollten Sie aus Beweisgründen immer einen schriftlichen Auftrag erteilen und die Provisionshöhe schriftlich fixieren. Es gibt keine verbindliche Provisionshöchstgrenze. Allgemein liegt die Maklercourtage zwischen 5% und maximal 10%.
Kaufvertrag: In Spanien gilt schon ein euphorisches „Das nehmen wir!“ als Vertragszusage. Überlegt man es sich dann doch noch anders, kann man zu Schadensersatzleistungen verurteilt werden. Da mündliche Vereinbarungen auch ohne notarielle Beurkundung rechtskräftig sind, empfiehlt es sich, Preis und Kaufbedingungen mit bedacht auszuhandeln. Wer sich für eine Immobilie entschieden hat, sollte schnell auf einen Notarvertrag sowie den Eintrag ins Grundbuch drängen, um einen Doppelverkauf auszuschließen.
Der spanische Notar ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit des Vertrages zu überprüfen und Sie als Käufer über die Risiken aufzuklären. Er beschränkt sich darauf, die Identität der Parteien, ihre Geschäftsfähigkeit und das Datum der Beurkundung festzustellen. Fragen Sie den Notar vor Abschluss des Kaufvertrages, ob er eine spanische Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lässt.
- ob der Verkäufer auch wirklich der Eigentümer ist
- ob die Immobilie frei von Lasten ist (theoretisch ist der Notar gesetzlich hierzu verpflichtet, aber bei vielen Notaren erscheint im Urkundentext ohne vorherige Aufklärung des Käufers, dass dieser auf diese Auskunft verzichtet)
- die Situation in Bezug auf die Erschließung der Immobilie (Erschließungsgebühren, zukünftige Enteignung wegen der Bauplannormen etc.)
Deshalb: Überprüfen Sie vor der Vertragsunterzeichnung die Eigentumsverhältnisse in einer beglaubigten Kopie des aktuellen Grundbuchauszugs (nota simple informativa)!
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