
Existenzgründung in Spanien
Für viele ist der Schritt in die Selbstständigkeit die Lösung, damit die Lust am Auswandern nicht so schnell vergeht. Aber ohne Einsatz und ohne entsprechendes Hintergrundkapital schafft es auch hier niemand.
Egal in welche Branche man auch einsteigt, ob auf dem Bausektor, im Handwerksbereich, Pflegedienste, Dienstleistungsservice aller Art, durch die EU besteht die Niederlassungsfreiheit und es gibt kein Hindernis in Spanien eine Firma aufzubauen.
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Aufenthaltserlaubnis
Bürger der Europäischen Union bedürfen für einen dauerhaften Aufenthalt in Spanien und zur Existenzgründung keiner Aufenthaltsgenehmigung (permiso de residencia). Erforderlich ist lediglich, bei der Polizeibehörde eine so genante "Ausländernummer" zu beantragen (número de identificación de extranjero bzw. NIE). Die NIE dient gleichzeitig auch als Steuernummer (número de identificación fiscal bzw. NIF). Darüber hinaus muss sich jeder EU-Ausländer, der länger als drei Monate am Stück in Spanien lebt, in das Ausländerregister (registro de extranjeros) eintragen lassen.
Das ausgefüllte Antragsformular ist zusammen mit dem deutschen Reisepass beim Ausländeramt vorzulegen. Die Eintragung in das Register wird gegen eine geringe Bearbeitungsgebühr, die bei einer Bank einzuzahlen ist, vorgenommen. Bei etwaigen polizeilichen Kontrollen genügt dann später der Nachweis der Eintragung in das Ausländerregister in Verbindung mit dem deutschen Pass.
Berufsabschluss
Je nach ausgeübter Tätigkeit kann eine Anerkennung (homologación) des deutschen Berufsabschlusses durch die spanischen Behörden erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei Freiberuflern wie z. B. Architekten, Ärzten oder Ingenieuren. Keinen Berufsabschluss bedürfen in Spanien hingegen Bäcker, Frisöre oder Gastwirte.
Anmeldung Steuerbehörde
Für eine Selbständigkeit ist auch eine Anmeldung bei den Steuerbehörden erforderlich (Delegación de la Administración de la Hacienda). Damit wird die Registrierung zur spani-schen Form der Gewerbesteuer (impuesto sobre actividades económicas bzw. IAE) gewährleistet, die grundsätzlich jeder Unternehmer zu zahlen hat.
Gewerbliche Erlaubnis
Die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit braucht des Weiteren häufig einer besondere Genehmigung der jeweiligen Stadtverwaltung (licencia de funcionamiento). Näheres wird bei der örtlich zuständigen Stadtverwaltung (ayuntamiento) zu klären sein. Eine Kontaktaufnahme ist in jedem Fall empfehlenswert, da dort auch Auskunft über weitere Ansprechpartner und Erfordernisse erteilt werden kann.
Firma gründen
Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen, aus denen man die richtige auswählen muss - Die meisten kleinen Geschäftsleute gründen eine S.L. oder eine S.A.
Bei der Aktiengesellschaft (Sociedad Anónima, S.A.) darf das Gesellschaftskapital nicht unter 60.102,00 € liegen und muss zum Zeitpunkt der Gründung vollständig gezeichnet und mindestens zu 25 % eingezahlt sein. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für Gesellschaftsschulden, sondern die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Die Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.L.) ist das spanische Gegenstück zur deut-schen GmbH und inzwischen die beliebteste Gesellschaftsform in Das Mindestkapital be-trägt bei der S.L. nur 3000 €. Mit notarieller Beurkundung müssen 100 % des Stammkapitals auf ein eigens dafür errichtetes Gründungskonto bei einer spanischen Geschäftsbank eingezahlt werden. Die Gründung muss im zuständigen Handelsregister eingetragen werden muss.
Innerhalb eines Monats muss man ein Prozent des Stammkapitals als Gründungssteuer an das Finanzamt abführen und eine Steueridentifikationsnummer (C.I.F.) beantragen.
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